Insolvenzrecht

Das österreichische Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung geregelt. Es existieren jedoch auch in anderen Gesetzen zahlreiche wichtige insolvenzrechtliche Bestimmungen.
Das Insolvenzverfahren ist ein Überbegriff und gestaltet sich in der Praxis aus als Sanierungsverfahren (mit oder ohne Eigenverwaltung), als Konkursverfahren oder als Schuldenregulierungsverfahren.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass der Schuldner entweder zahlungsunfähig iSd § 66 IO oder überschuldet iSd § 67 IO ist. Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ist bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich.

Zahlungsunfähigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Schuldner mangels bereiter liquider Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen (RS0064528). Die Zahlungsunfähigkeit ist von einer sog Zahlungsstockung, die einen bloß vorübergehenden, kurzfristigen Liquiditätsmangel darstellt und kein Insolvenzgrund ist, abzugrenzen. Eine Überschuldung ist gegeben, wenn die Passiven die Aktiven (auf Basis von Liquidationswerten) überwiegen und zu dieser rechnerischen Überschuldung eine negative Fortbestehungsprognose hinzutritt.

Die Zahlungsunfähigkeit stellt bei allen Schuldnern einen Insolvenzgrund dar. Die Überschuldung stellt bei juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (zB GmbH & Co KG), und Verlassenschaften ein Insolvenzgrund dar. Der Insolvenzgrund der Überschuldung setzt das Vorliegen einer negativen Fortbestehensprognose voraus. Bei der Fortbestehensprognose geht es darum, ob künftig die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft aufrecht erhalten bleibt.

Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist (§ 69 Abs. 3 IO). Diese Verpflichtung trifft natürliche Personen, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Liquidatoren einer eingetragenen Personengesellschaft und die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Insolvenzrechts sind äußerst umfangreich und komplex. Wir empfehlen daher in jedem Fall die Einholung einer rechtlichen Beratung oder Expertise.

Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Insolvenzrecht. Als von den Gerichten immer wieder bestellte Insolvenzverwalter verfügen wir auch über fachspezifisches Know-How im gerichtlichen Insolvenzverfahren.

Wir beraten sie gerne in sämtlichen insolvenzrechtlichen Fragen:

  • Schuldnervertretungen
  • Rechtliche Beratung und Vertretung von Gläubiger
  • Rechtliche Beratung und Vertretung in Anfechtungsprozessen