Erbrecht

Das Erbrecht

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Gegenstand des Erbrechts sind alle aktiv und passiv vererblichen vermögenswerten Rechte des Verstorbenen. Darunter fallen etwa private Rechte und Pflichten (zB Rechte und Verbindlichkeiten aus Kauf- und Werkverträgen), Schadenersatzansprüche, Gesellschaftsanteile, etc. Nicht vererblich sind hingegen öffentliche Rechte und Pflichten, höchstpersönliche Rechte (zB persönliche Dienstbarkeiten) und familienrechtliche Rechte und Pflichten (zB Obsorge). Das Erbrecht gründet sich auf einen Erbvertrag, einen letzten Willen (Testament) oder Gesetz.

Die Verlassenschaft

Unter Verlassenschaft versteht man alle vermögenswerten Rechten (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) des Verstorbenen. Die Verlassenschaft ist eine juristische Person und setzt die Rechtsposition des Verstorbenen fort. Sie endet mit der Einantwortung (Beschlussfassung des Verlassenschaftsgerichtes). Durch diese wird der Erbe Gesamtrechtsnachfolger (Universalzukzessor) des Verstorbenen.

Die letztwillige Verfügung

Eine letztwillige Verfügung ist eine rechtsgeschäftliche Regelung zu Lebzeiten, die das Schicksal der künftigen Verlassenschaft regelt. Eine letztwillige Verfügung ist frei widerruflich und tritt als Testament oder sonstige letztwillige Verfügung in Erscheinung. Eine sonstige letztwillige Verfügung, bei der es nicht um die Regelung der Erbfolge geht, ist etwa ein Vermächtnis, eine Auflage oder zB eine Bedingung oder Befristung.

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet und auch keinen Erbvertrag abgeschlossen hat, oder wenn die eingesetzten Erben nicht zum Zug kommen. Hat der Verstorbene etwa nur über einen Teil seines Vermögens verfügt, tritt die gesetzliche Erbfolge hinsichtlich des restlichen Teils ein. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt die Verwandten nach dem Parentelensystem sowie den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Verstorbenen. Der Lebensgefährte hat ein gesetzliches Erbrecht im letzten Rang.

Der Pflichtteil

Der Pflichtteil sichert dem Pflichtteilsberechtigten (Noterbe) einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses. Es handelt sich um einen Geldanspruch der Nachkommen des Verstorbenen sowie seines überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners. Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person grundsätzlich die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt zwei Kinder und weder einen Ehegatten noch einen eingetragenen Partner: Die Kinder erben je ½. Der Pflichtteil beträgt je ¼. Der Pflichtteilsanspruch entsteht bereits mit dem Tod des Erblassers und ist auch bereits mit dem Tod fällig, sodass die Verzinsung ab dem Tod zu laufen beginnt. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Geldpflichtteil jedoch erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen einfordern.

Das Verlassenschaftsverfahren

Das Verlassenschaftsverfahren ist ein förmliches Verfahren, welches von einem Notar als Gerichtskommissär oder einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin (dann Verlassenschaftsabhandlung im schriftlichen Wege) nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes durchgeführt wird. Es regelt die Abwicklung des ruhenden Nachlasses nach dem Tod einer natürlichen Person.

Die Erbantrittserklärung

Mit der Erbantrittserklärung gibt die als Erbe infrage kommende Person dem Gericht/Gerichtskommissär gegenüber im Verfahren an, ob sie die Erbschaft antreten möchte oder nicht; und für den Fall, dass sie die Erbschaft antreten möchte, ob sie diese bedingt oder unbedingt antritt und zu welchem Teil bzw unter Berufung auf einen Erbrechtstitel.

Das Erbrechtsverfahren

Werden im Verlassenschaftsverfahren widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben und kommt es zu keiner Einigung, dann führt das zum Verfahren zur Feststellung des Erbrechts. Der Gerichtskommissär hat zunächst einen Einigungsversuch durchzuführen. Dies ist deshalb notwendig, weil eine bereits abgegebene Erbantrittserklärung nicht mehr zurückgenommen werden kann. Das Erbrecht der anderen – der eigenen widersprechenden – Erbantrittserklärung kann demnach in diesem Verfahrensstadium nur anerkannt werden. Kommt es dazu nicht so hat der Gerichtskommissär den Akt dem Verlassenschaftsgericht vorzulegen. Im Verfahren vor Gericht ist darüber zwingend mündlich zu verhandeln. Das Gericht entscheidet über die Feststellung des Erbrechts mit Beschluss.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts sind umfangreich, komplex und von weittragender Bedeutung. Wir empfehlen daher in jedem Fall die Einholung einer rechtlichen Beratung oder Expertise.

Wir verfügen über eine langjährige Erfahrung in Erbrechtssachen und beraten sie gerne in sämtlichen erbrechtlichen Fragen. Unser Tätigkeitsbereich umfasst etwa:

  • Errichtung letztwilliger Verfügungen
  • Rechtliche Beratung und Vertretung im gesamten Verlassenschafts- und Erbrechtsverfahren
  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung des Pflichtteils oder einer Pflichtteilserhöhung aufgrund Schenkungen oder sonstiger Zuwendungen
  • Rechtliche Beratung und Vertretung bei Enterbungen
  • Anfechtung letztwilliger Verfügungen
  • Erbschaftsklagen

 

Rechtsanwalt Aberer

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